1. Preise
Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
Die Berichtigung von Kalkulations- und Berechnungs-irrtümern bleibt Vorbehalten.
Pauschalangebote gelten nur kurzfristig für einen bestimmten Auftrag.
2. Aufträge
Aufträge werden grundsätzlich in der Weise ausgeführt, wie sie fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich bestellt werden.
Aufträge jeder Art müssen den Gegenstand des Geschäfts zweifelsfrei erkennen lassen. Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen als solche gekennzeichnet sein.
Werden Aufträge zugunsten eines Dritten ausgeführt, ist die entsprechende Vergütung im Zweifel vom Auftraggeber zu entrichten.
Mündliche Abreden bedürfen einer (fern-) schriftlichen Bestätigung.
2.1 Auftragsänderungen
Zu Änderungen des Auftragsumfanges ist der Fahrer nur insoweit ermächtigt als
a) diese mit der Firma PRESTIGE LIMOUSINES abgesprochen werden
b) diese den üblichen Umfang einer Chauffeurfahrt nicht überschreiten.
Bei Unvermögen oder Unmöglichkeit ist die Haftung auf Schadenersatz und / oder Erfüllung ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn durch einen unerwarteten Schaden am Fahrzeug die Fahrt nicht durchgeführt werden kann. PRESTIGE LIMOUSINES wird sich dann bemühen, Ersatz zu beschaffen. Ist dies nicht möglich, kann PRESTIGE LIMOUSINES vom Vertrag zurücktreten.
3. Vergütung
Die Vergütung ist bei Auftragsende fällig.
Ist Rechnungsstellung vereinbart, tritt die Fälligkeit mit Erhalt der Rechnung ein.
Zur Zeit des Verzuges werden Zinsen in Höhe 9% über dem Bundesbank-Diskontsatz berechnet (§ 288 BGB; § 352 HGB).
Wird bei Verzug des Kunden ein Inkassobüro beauftragt, so hat der Kunde die sich hieraus ergebenden Kosten zu tragen.
Für jede Mahnung kann eine Gebühr von ab 5,– € erhoben werden.
Bei Aufträgen deren Gesamtsumme 5.000,– € übersteigt, ist die Firma PRESTIGE LIMOUSINES berechtigt bis zu 50% des Auftragswertes vor dessen Beginn zu verlangen.
4. Rücktritt
Bei Rücktritt von einem Auftrag können bereits entstandene Kosten in Rechnung gestellt werden.
Dies trifft gleichermaßen zu, wenn der Kunde die Fahrt nicht vertragsgemäß antritt.
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten.
Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat die Firma PRESTIGE LIMOUSINES dann, wenn der Rücktritt nicht auf dem Umstand beruht, den die Firma PRESTIGE LIMOUSINES vertreten hat, anstelle des Anspruchs auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Deren Höhe bemisst sich nach dem vereinbarten Mietpreis bzw. der in Rechnung zu stellenden Kosten, unter Abzug des Wertes, der von der Firma PRESTIGE LIMOUSINES ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.
Die Firma PRESTIGE LIMOUSINES kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bus-Anmietungen:
a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10%
b) ab 29 bis 11 Tage vor geplantem Fahrtantritt 25%
c) ab 10 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50%
d) ab 3 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 100%
PKW-Anmietungen:
a) bis 2 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 20%
b) bis 1 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30%
c) bis 12 Std vor dem geplanten Fahrtantritt 70%
(Ausnahme bei Airport oder StadtTransfer: 20 %)
d) innerhalb 12 Std oder bei No Show 100%
Chauffeur-Anmietungen:
a) bis 2 Tage vor Bereitstellung ab jeweiliger Station 25%
b) bis 1 Tage vor Bereitstellung ab jeweiliger Station 80%
c) innerhalb 1 Tag oder bei No Show 100%
Bei Großaufträgen ist, bei einer Stornierung nach der Erstellung einer Auftragsbestätigung, eine Stornogebühr in Höhe des Auftragswertes zu zahlen.
Nach Fahrtantritt sind je nach Art der Fahrt mindestens 3 Stunden oder 8 Stunden als Entschädigung zu zahlen.
Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen der Firma PRESTIGE LIMOUSINES zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind.
Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.
Für Fremdleistungen (z. B. Hotel-, Restaurantreser-vierungen, Helikoptern u. ä.), die von unseren Partnern gestellt werden, gelten deren Stornofristen und -gebühren, die wir mit der Auftragsbestätigung ohne Aufschlag darstellen.
5. Verbotene Nutzung
Fahrzeuge der Firma PRESTIGE LIMOUSINES dürfen nicht genutzt werden
a) zur Beförderung von gefährlichen Stoffen jeglicher Art
b) zur Begehung von Straftaten im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches (§§ 1–9 StGB), auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht ist
c) zu Fahrten, die über den vertragsmäßigen Gebrauch hinausgehen.
Es ist dem Kunden weiterhin untersagt, den Fahrer zu den unter
Ziff. 5 a–c aufgeführten Nutzungen aufzufordern.
6. Haftung des Kunden
a) Der Kunde haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten, widerrechtlichen Schäden am Fahrzeug und gegenüber dem Fahrer, persönlich und unbegrenzt.
b) Im Übrigen haftet der Kunde unbegrenzt und persönlich für alle Schäden, welche bei der Benutzung zu verbotenem Zweck (Ziff. 5) entstanden sind.
c) Die gesetzlichen Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missver-ständnissen und Irrtümern im telefonischen, telegrafischen, drahtlosen oder fernschriftlichen Verkehr mit den Kunden oder mit Dritten entsteht, trägt der Kunde, sofern der Schaden nicht von der PRESTIGE LIMOUSINES verschuldet wurde.
Die Firma PRESTIGE LIMOUSINES behält sich vor, aus Gründen der Sicherheit bei telefonisch, telegrafisch, drahtlos oder fernschriftlich eingehenden Aufträgen eine Bestätigung einzuholen.
Wenn die Firma PRESTIGE LIMOUSINES telefonische, telegrafische, drahtlose oder fernschriftliche Mitteilungen schriftlich bestätigt, hat der Kunde Abweichungen zwischen derartigen Mitteilungen und der schriftlichen Bestätigung unverzüglich zu beanstanden.
7. Haftung
Die Firma PRESTIGE LIMOUSINES haftet für alle dem Kunden grob schuldhaft zugefügten Schäden, soweit eine Deckung des Schadens im Rahmen der für den entsprechen den PKW abgeschlossenen Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung besteht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle des Verzuges tritt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein.
Die Firma PRESTIGE LIMOUSINES darf mit der Ausführung aller ihr übertragenen Geschäfte im eigenen Namen Dritte ganz oder teilweise beauftragen.
Macht die Firma PRESTIGE LIMOUSINES hiervon Gebrauch, so beschränkt sich die Verantwortlichkeit auf sorgfältige Auswahl und Unterweisung des beauftragten Dritten. Durch die Fahrer im Rahmen der Chauffeurge-stellung verursachte Schäden an Kundenfahrzeugen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Aufträge die eine Personenbeförderung beinhalten werden generell durch und von Subunternehmer und Partnerfirmen zu deren eigenen AGBs ausgeführt.
8. Schadensersatzansprüche
Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, wird die Zahlung von Schadensersatzansprüchen der Firma PRESTIGE LIMOUSINES erst dann fällig, wenn zuvor die Gelegenheit bestand, die Ermittlungsakte einzusehen und ein solcher Anspruch frei von Einreden und Einwendungen dem Grunde und der entsprechend geltend gemachten Höhe nach besteht.
Bei allen sonst gegen die Firma PRESTIGE LIMOUSINES geltend gemachten Ansprüchen leistet die Firma PRESTIGE LIMOUSINES nur aufgrund von Rechnungen, die den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entsprechen.
9. Änderungsvorbehalt
Grundsätzlich wird das auftragsgemäß bestellte Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Sollte es aus firmen-internen Gründen oder objektiver Unmöglichkeit nicht gelingen, dem Auftrag zu entsprechen, behält sich die Firma PRESTIGE LIMOUSINES die Bereitstellung eines anderen Fahrzeuges vor.
Dabei ist PRESTIGE LIMOUSINES bemüht, im Hinblick auf den üblichen Anwendungszweck und die Verwendungsmöglichkeiten, die Abweichung zum bestellten Fahrzeug so gering wie möglich zu halten.
10. Datenspeicherung
Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Firma PRESTIGE LIMOUSINES seine persönlichen Daten zu Firmenzwecken speichert.
11. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten die sich aus dem Vertrag bzw. dem Vertragsverhältnis ergeben, wird Siegburg als Gerichtsstand vereinbart soweit
a) der Kunde Vollkaufmann gem. § 1 HGB ist
b) er eine dem Vollkaufmann gleichgestellte Person im Sinne von § 38 Abs. 1 ZPO ist
c) er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat
d) er nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt
e) sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten die AGBs eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Stand: 15.10.2017